Allgemeine Mietbedingungen
Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich. Etwaig vom Mieter entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nicht. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Für vertragliche Vereinbarungen wird ausschließlich Schriftlichkeit vereinbart.
- Benutzung des Lagerraumes
1.1 Vermietet wird reiner Lagerraum, der nicht für den Aufenthalt von Menschen, außer zum Befüllen oder Entleeren des Lagerraumes, bestimmt ist. Der Aufenthalt des Mieters darf ohne schriftliches Einverständnis über 0,5 Stunde nicht hinausgehen.
1.2 Betreten werden darf der vermietete Lagerraum nur während der Öffnungszeiten des Gebäudes, die der Vermieter angemessen ohne vorherige Ankündigung bestimmt, und während der Mietdauer. Nach Mietende ist weder der Mieter noch ein Vertreter berechtigt ohne Zustimmung des Vermieters das Gebäude oder den Lagerraum zu betreten. Neben dem Mieter dürfen ansonsten nur Dritte mit schriftlicher Vollmacht das Gebäude betreten, diese ist dem Vermieter vorher zuzuleiten. Die Öffnungszeiten des Gebäudes sind der Homepage des Vermieters bzw. dem Hinweis am Gebäude zu entnehmen. Außerhalb der Öffnungszeiten kann nach Absprache mit dem Vermieter ein Betreten vereinbart werden. Dafür fallen ortsübliche Kosten an, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
1.3 Für technische Störungen oder Unterbrechungen der Versorgung, die vorrübergehend den Eintritt ins Gebäude oder die Nutzung des Gebäudes oder den Lagerraum verhindern haftet der Vermieter auf Minderung und Schadensersatz nicht. Ist das Leben, der Körper oder die Gesundheit betroffen, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Mieter sorgt selbst für eine angemessene Versicherung der eingebrachten Gegenstände.
1.4 Vermietet wird der Lagerraum in dem Zustand, in dem er sich bei Vertragsschluss befindet, dieser wird vom Mieter als vertragsgerecht anerkannt. Änderungen oder Verschlechterungen während der Mietdauer hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Mietende hat der Mieter dafür zu sorgen, dass sämtliche von ihm stammenden Abweichungen, beispielsweise Verschmutzungen, Beschädigungen, etc., beseitigt sind. Die notwendigen Arbeiten sind mit dem Vermieter abzustimmen.
1.5 Der Mieter ist nicht berechtigt, Installationen jeglicher Art in dem Lagerraum vorzunehmen, die in die Bausubstanz eingreifen. Er ist nicht berechtigt, die Anschrift des Lagerraumes als Wohn-, Geschäfts- oder Büroadresse zu nutzen. Eine Untervermietung oder Weitergabe an Dritte egal in welcher Rechtsform ist nicht zulässig. Der Mieter unterlässt Tätigkeiten im Lagerraum, die einer behördlichen oder gewerblichen Erlaubnis bedürfen.
1.6 Der Vermieter ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, den Lagerraum zur Kontrolle des Zustandes oder zur Wartung und Reparatur von Versorgungsleitungen bzw. –installationen zu betreten. Wirkt der Mieter daran nicht mit, darf der Vermieter den Lagerraum öffnen. Eine Ankündigung sieben Tage vorher wird als angemessen vereinbart. Bei Gefahr im Verzug kann der Vermieter sofort und ohne Ankündigung den Lagerraum öffnen und betreten. Dies gilt auch bei dringendem Verdacht auf Einlagerung von nicht erlaubten Gegenständen oder nicht vertragsgerechter Nutzung des Lagerraumes.
1.7 Der Vermieter weist dem Mieter den vertraglichen Lagerraum zu. Diese Bestimmung kann der Vermieter bei Bedarf jederzeit und mit einer Ankündigungsfrist von 10 Tagen ändern. Bei Änderung ist der Mieter verpflichtet, den Lagerinhalt innerhalb einer Woche in den neu zugewiesenen, mit dem bisherigen Lagerraum vergleichbaren Lagerraum zu verbringen. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum zu öffnen, zu betreten und die eingebrachten Gegenstände in den neuen Lagerraum zu verbringen. Die Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit betroffen sind. Die Verbringung geschieht dann auf Kosten des Mieters. Der Mietvertrag wird durch den Wechsel des Lagerraumes nicht berührt.
1.8 Der Mieter hat für ordnungsgemäßen Verschluss des Lagers zu sorgen.
1.9 Der Mieter darf nur im eigenen Eigentum stehende Gegenstände in den Lagerraum einbringen, für die der Lagerraum geeignet ist. Nicht eingelagert werden dürfen beispielsweise und nicht abschließend aufgezählt: Giftstoffe, Tiere, Lebensmittel, Drogen, Waffen, Munition, explosive und brennbare, wahrnehmbar riechende und dampfende Stoffe, Chemikalien, radioaktive Stoffe, etc.
1.10Das Gebäude und der Lagerraum werden aus versicherungsvertraglichen und sicherheitsbedingten Gründen technisch überwacht. Der Mieter willigt in die sicherheitstechnische Überwachung ein und darin, dass die erfassten Daten über einen Zeitraum von 10 Tagen gespeichert werden. Rechte des Mieters werden dadurch nicht begründet, insbesondere auf Nutzung der Daten.
- Zahlungsbedingungen, Miete und Kaution
2.1 Der Mieter leistet spätestens 2 Wochen nach Mietbeginn eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten (oder XX Euro). Bei Ausbleiben der Kautionszahlung ist der Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt.
2.2 Als zusätzliche Sicherheit vereinbaren Mieter und Vermieter hiermit ein Verwertungsrecht des Vermieters an den eingebrachten Gegenständen. Bei Mietende kann der Vermieter den Lagerraum, ohne dass dies eine Besitzstörung darstellt, betreten. Die Gegenstände, die sich noch im Lager befinden, darf der Vermieter in Besitz nehmen und freihändig, durch ein vom Vermieter zu bestimmendes Verfahren, veräußern, um sich aus dem Erlös im Hinblick auf seine Forderungen gegen den Mieter zu befriedigen. Ein Mehrerlös wird dem Mieter ausgezahlt. Daneben gilt das gesetzliche Vermieterpfandrecht.
2.3 Die Miete ist immer bis zum Ersten eines jeden Monats auf das Konto des Vermieters im Voraus zu zahlen. Bei Zahlungsrückstand hat der Vermieter das Recht, den Zutritt zum Gebäude und dem Lagerraum zu verweigern. Der Mieter ist nicht berechtigt mit bestrittenen Forderungen aufzurechnen. Bei Verzug wird ein Verzugszins in Höhe von 12% vereinbart, die Bearbeitungsgebühr für Mahnungen beträgt je Mahnung 15,00 Euro.
- Mietende
Der Lageraummietvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen (Zugang beim Vermieter) zum Ende des nächsten Monats gekündigt werden. Dies gilt nicht bei Vereinbarung einer festen Laufzeit des Vertrages oder während der Zeit eines Kündigungsverzichtes.
- Allgemeine Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die Vertragsparteien durch eine wirksame Bedingung, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bedingung entspricht, ersetzt. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Änderungen in seiner Erreichbarkeit per Post, Fax, E-Mail oder Telefon schriftlich mitzuteilen. Als Gerichtsstand wird Koblenz vereinbart.